Satzung des Fischereivereins MAN e.V.

§1 Der Verein führt den Namen „Fischereiverein MAN e.V.“ gegründet 1967. Sein Sitz ist Dachau. Er ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht München VR-Bd. 6963 eingetragen. Gerichtsstand ist München.

 

§2 Zweck – Gemeinnützigkeit

„Der Fischereiverein MAN e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung:

  1. Des Umweltschutzes durch Reinerhaltung der Gewässer.
  2. Des Naturschutzes durch Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts mit Hilfe der waidgerechten Fischerei und
  3. Der Landschaftspflege durch Beachtung der Sauberkeit der Uferregionen, die ggf. mit Sammelaktionen hergestellt wird.

Der vorstehende Zweck des Vereins wird u.a. verwirklicht durch:

  • Einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei Schaffung, Ausbau und Erweiterung geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung einer fischereilichen Betätigung.
  • Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz der Reinerhaltung der Gewässer.
  • Schulung und Erziehung der Mitglieder zu waidgerechten Fischern durch kameradschaftliche Anleitung und Betreuung am Fischwasser.
  • Aufklärung der Allgemeinheit über die Wichtigkeit des Schutzes der Natur, Fischerei und Fischzucht, insbesondere der Bedeutung des Schutzes und der Reinerhaltung der Gewässer zum Wohle aller.
  • Bekanntmachung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
  • Zusammenarbeit mit den der Fischerei nahestehenden Verbänden und Organisationen.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§2.1 Mittelverwendung

a, Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

b, Mitglieder des Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand bzw. durch die Geschäftsordnung festgelegt.

 

§3 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Die Vorstandschaft
  3. Der Vereinsausschuss

 

§4 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

a)   dem 1 Vorsitzenden

b)   dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)

c)   dem Geschäftsführer

d)   dem Kassier

e)   dem Jugendwart

 

§5 Vertretungsbefugnis

Der 1. Vorsitzende und der 2 Vorsitzende vertreten den Verein nach außen und innen. Beide besitzen Einzelvertretungsbefugnis. 
Er ruft die Ausschuss – Sitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und führt in ihnen den Vorsitz.

 

§5a Vertretungsregelung im Innenverhältnis

Der 2. Vorsitzende ist Vertreter des 1. Vorsitzenden und übt seine Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden aus.

 

§6 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten. Er bearbeitet Anträge bei Neuaufnahmen und Kündigungen, sowie Mitgliederfragen. Er erstellt, führt und ergänzt die Besatzstatistik. Er führt Protokoll in Sitzungen und Versammlungen. Die Protokolle unterschreibt der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer.

§7 Kassier

Der Kassier verwaltet das Vermögen des Vereins, übernimmt die Geschäfte des Kassenwesens und hat Aufzeichnungen über alle Einnahmen und Ausgaben zu führen.

Er hat insbesondere den Eingang der Mitgliedsbeiträge zu überwachen und für die fristgerechte Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins zu sorgen. Der 1. Vorsitzende zeichnet alle Ausgaben ab. Aufwendungen und Auslagen dürfen nur insoweit erstattet werden, als dies steuerlich zulässig ist.

 

§8 Jugendwart

Der Jugendwart ist der Leiter und Ausbilder der Jugendgruppe im Verein.

 

§9 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus der Vorstandschaft, den Gewässerwarten und Beisitzern.
  2. Alle Mitglieder des Vereinsausschusses werden zusammen mit den Mitgliedern der Vorstandschaft auf die Dauer von 4 Jahren durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) gewählt.
  3. Die Aufgaben des Vereinsausschusses ist es die Vorstandschaft in allen schwierigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.
  4. Gemeinsam den jährlichen Fischbesatz für alle Vereinsgewässer festzulegen.
  5. Der Vereinsausschuss wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen.

 

§9a Gewässerwart

Die Gewässerwarte überwachen die Vereinsgewässer. Sie sorgen für die Einhaltung der Schonzeiten und Mindestmaße. Zu ihren Aufgaben gehören die Sauberkeit an den Gewässern, Terminfestlegung für die Arbeitsdienste und deren Überwachung. Sie schlagen der Vorstandschaft den Fischbesatz für alle Vereinsgewässer vor und sorgen für den termingerechten und ordentlichen Einsatz der Setzlinge.

 

§10 Revisoren

Die Hauptversammlung wählt zwei Revisoren. Diese haben jährlich eine Kassenprüfung bei dreitägiger Voranmeldung vorzunehmen und über das Ergebnis die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung zu verständigen. In gleicher Weise ist das übrige Vereinsvermögen zu prüfen.

 

§11 Mitgliederversammlung

Alljährlich hat am Anfang des Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattzufinden. Der Vorsitzende des Vereins hat hierzu die Mitglieder mindestens 3 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a)    Entgegennahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b)   Entgegennahme des Kassenberichtes

c)   Entgegennahme des Revisionsberichtes

d)   Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Vorsitzenden

e)   Entlastung der Vorstandschaft

f)    Entscheidung über Anträge, die zur Mitgliederversammlung gestellt wurden. Anträge sind schriftlich beim Vorstand einzureichen und müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dort eingegangen sein.

 

Die Vorstandschaft kann in besonderen Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Sie muss eine solche einberufen, wenn ein Antrag vorliegt, welcher schriftlich von mindestens 49% der Vereinsmitglieder gestellt und unterzeichnet ist. In diesem Falle hat sie innerhalb eines Monats die außerordentliche Versammlung schriftlich einzuberufen und die Mitglieder 8 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.

 

§12 Mehrheitsentscheidung

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§13 Wahlausschuss

Bei Neuwahlen der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss von drei Mitgliedern. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Wahlvorsitzenden. Dieser übernimmt bis zur vollzogenen Neuwahl die Leitung der Mitgliederversammlung.

 

§14 Wahl der Vorstandsmitglieder und Vereinsausschuss

Die Mitglieder der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Sämtliche Vorstandsmitglieder können durch Abgabe von Stimmzetteln mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

Wählbar sind alle Mitglieder welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, unter der Voraussetzung, dass sie dem Verein zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 1 Jahr ununterbrochen angehört haben.

Die Vorstandschaft und die Mitglieder des Vereinsausschusses bleiben, solange im Amt bis eine neue Vorstandschaft und die Mitglieder des Vereinsausschusses ordnungsgemäß gewählt sind.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so überträgt die Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss kommissarisch bis zur Neuwahl innerhalb eines Monats einem anderen Mitglied dessen Aufgabengebiet. In der nächsten Jahreshauptversammlung findet eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung statt.

 

§15 Anträge

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand, (Vorstandschaft) schriftlich einzureichen.

 

§16 Mitgliedschaft

Der Fischereiverein MAN e.V. besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.

Es werden unterschieden:

a)    ordentliche (aktive und passive) Mitglieder

b)   Jungmitglieder

c)    Ehrenmitglieder

 

Zu a) Ordentliche Mitglieder

Aktives Mitglied des Fischereivereins MAN e.V. kann nach Maßgabe der Vorhandenen Angelmöglichkeiten jeder unbescholtene Fischer werden, wenn er (sie) das 18. Lebensjahr vollendet hat und die fischereirechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Passives Mitglied des Fischereivereins MAN e.V. kann jede unbescholtene Person werden, die Interesse an der fischwaidgerechten Hege und Pflege der Fischerei hat und wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ein Anspruch auf Übernahme als aktives Mitglied besteht nicht.

 

Zu b) Jungmitglieder

Jungfischer können nach Vollendung des durch das Gesetz festgelegten Mindestalters Aufnahme in die Jugendabteilung des Fischereivereins MAN e.V. finden. Mit der Aufnahme in die Jugendabteilung verpflichtet sich der Jungfischer zur Teilnahme an der Theoretischen und praktischen Ausbildung. Nach Vollendung des 18 Lebensjahres kann die Übernahme als ordentliches Mitglied erfolgen, wenn sein bisheriges Verhalten dies rechtfertigt.

 

Zu c) Ehrenmitglieder

Mitglieder und Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein, den Angelsport oder die Fischerei im allgemeinen erworben haben, können auf Vorschlag der Vorstandschaft durch Beschluß der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit

 

§17 Aufnahme

Der Aufnahmeantrag ist ausgefüllt und unterzeichnet (bei Jungmitgliedern auch vom zuständigen Erziehungsberechtigten) bei der Vorstandschaft einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Ablehnung ist dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.

Jedem Mitglied ist nach erfolgter Aufnahme ein Exemplar der Vereinssatzung gegen Unterschrift auszuhändigen. Das Mitglied hat zu bestätigen, dass es die Vereinssatzung rechtsverbindlich anerkennt.

Nicht aufgenommen darf, wer aus einer Fischereiorganisation ausgeschlossen wurde.

Bei Nichtübernahme eines Jungmitgliedes ist ihm dies durch eingeschriebenen Brief über den Erziehungsberechtigten ohne Angabe von Gründen mitzuteilen. Ein Widerspruchsrecht steht dem Ausgeschlossenen nicht zu.

Der Verein ist berechtigt, die im Aufnahmeantrag enthaltenen Angaben zur Person für Zwecke der Verwaltung des Vereins in einer Datenverarbeitungsanlage zu speichern.

 

§18 Beiträge

Beiträge werden nicht zurückerstattet. Funktionäre haften für ihre Handlungen bis zu 1 Jahr nach ihrem Austritt, falls sie von der Mitgliederversammlung nicht ordentlich entlastet worden sind. Jahreskarte, Fangbuch und Satzungen sind Eigentum des Vereins und müssen zurückgegeben werden.

Die Aufnahmegebühr ist sofort bei Aufnahme zu entrichten, Jahresbeiträge sind von jedem aktiven und passiven Mitglied bis spätestens 31. März eines Jahres zu zahlen. In besonderen Härtefällen kann die Frist durch Beschluss der Vorstandschaft verlängert werden. Eine Rückwirkende Erhöhung der Beiträge für abgelaufene Wirtschaftsjahre ist unzulässig.

 

§19 Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Vierteljahr erfolgen. Letzter Kündigungstag ist somit der 1. Oktober eines jeden Jahres. Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand oder an den Geschäftsführer erfolgen. Die Beiträge sind für das ganze Kalenderjahr zu entrichten. Mit dem Austritt erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

Vermögensrechtliche Ansprüche können beim Austritt, Ausscheiden oder Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein an diesen nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen sind die Beiträge, die dem Verein als Darlehen gegeben worden oder als Sachwerte zur Verfügung gestellt wurden.

 

§20 Ausschluss

Der Ausschluss kann erfolgen:

  1. Wenn ein Mitglied von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft wurde.
  2. Wenn ein Mitglied rechtskräftig wegen Fischwilderei bestraft wurde.
  3. Wenn einem Mitglied von der unteren Verwaltungsbehörde der staatliche Jahresfischereischein entzogen, oder die Ausstellung eines solchen Scheines verweigert wurde.
  4. Wenn ein Mitglied sich in gröblicher Weise gegen die Satzung oder Fischereiordnung vergeht und die vereinsinternen-Richtlinien des Vereins nicht beachtet.
  5. Wenn ein Mitglied in schwerer Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt.
  6. Wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit dem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt.

 

§21 Entscheidung über Ausschluss

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Das Mitglied, dessen Ausschluss beabsichtigt ist, muß mit eingeschriebenen Brief mindestens drei Tage vorher vor die Vorstandschaft geladen werden. In diesem Brief ist ihm mitzuteilen, welche Gründe gegen ihn vorliegen. In der Vorstandssitzung muß ihm ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sich zu rechtfertigen (rechtliches Gehör).

Ausschlußbeschluß ist dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer Woche zuzustellen. In diesem Brief müssen die Gründe des Ausschlusses angegeben sein.

Gegen den Ausschluss kann der Ausgeschlossene innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend mit der Zustellung des Beschlusses, Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung stellen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder über den Einspruch. Sie kann den Ausschluss in einen zeitlichen Ausschluss umwandeln.

Wird der Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft bestätigt, so hat das ausgeschlossene Mitglied den Mitgliedsausweis und die vom Verein erhaltenen Papiere zurückzugeben.

 

§22 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§23 Zwanglose Zusammenkünfte

Der Verein kann zwanglose Zusammenkünfte abhalten, in welchen laufende Angelegenheiten zur Sprache kommen und die Weiterbildung der Mitglieder durch Vorträge oder Vorführung von Lichtbildern oder Filmen verstärkt wird.

 

§24 Ordnungen

Die Vorstandschaft wird zum Erlaß einer Vereinsordnung, Fischerei- und Beitragsordnung ermächtigt. Unter anderen können in den vorgenannten Ordnungen Bestimmungen getroffen werden über:

a)    Festsetzung der Aufnahmegebühr

b)   Zahlungsweise der Beiträge

c)    Festsetzung der Höchstmitgliederanzahl

d)   Zeitweilige Aufnahmesperre

e)    Schonzeit- und Mindestmaßbestimmungen

f)     Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei in unseren Vereinsgewässern

g)    Leistungen von Arbeitsdiensten und Abgeltung der selben

h)    Instandhaltungsmaßnahmen an Gewässern

i)      Ordnungsstrafen bei Verstößen

 

Die in §24 genannten Ordnungen sind zu ändern, wenn 25 stimmberechtigte Mitglieder schriftlich bei der Vorstandschaft unter genauer Bezeichnung die gewünschten Änderungen beantragen. Diese Änderungen müssen dann in der nächsten Mitgliederversammlung von ¾ Mehrheit der erschienen und stimmberechtigten Mitgliedern gebilligt werden.

 

§25 Verstöße

Mitglieder, die sich eines Verstoßes gegen die Satzung oder die Vereins- und Fischereiordnung schuldig gemacht, oder Handlungen nach §20 Abs. 4-6 begangen haben,

ohne dass es zu einem Ausschlussverfahren gekommen ist, können mit Ordnungsgelder bis EUR 125,-- zu Gunsten der Besatzkasse bestraft werden, Entzug der Fischereierlaubnis bis zu 1 Monat., Verwarnung oder Ordnungsgeld und Entzug der Fischereierlaubnis können auch nebeneinander verhängt werden. Für das Verfahren gelten entsprechend die Bestimmungen über das Ausschlussverfahren (§20 und §21).

Die Fischereiordnung, Fischerei- und Beitragsordnung wird von der Vorstandschaft beschlossen und ist den Mitgliedern bekannt zu geben, sie hat den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu enthalten.

 

§26 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

 

§27 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde. Sie bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder, die 14 Tage vorher schriftlich einzuladen sind.

 

§28 Vermögensbindung

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Fischereivereins MAN e.V. oder bei Wegfall seiner bisherigen Aufgaben fällt das nach Abzug sämtlicher noch bestehender Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen an den Fischereiverband Oberbayern e.V. oder im Falle, dass dieser es ablehnt, einer anderen bereits anerkannten steuerbegünstigten Körperschaft zu mit der Auflage, das erhaltene Vereinsvermögen zur Förderung der Fischerei im Sinne von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar zu verwenden.

 

Der Verein ist am 11.März 1968 in das Vereinsregister des Amtsgerichts München VR-Bd. 6963 eingetragen.

 

 

Dachau, den 24.01.2021

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