Vereinsinterne Richtlinien - gültig ab 23. Januar 2023 gemäss § 24 Vereinssatzung

Präambel:

Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Bayrische Fischereigesetz (BayFiG), die Ausführungsverordnung zum Bayrischen Fischereigesetz (AVBayFiG) und die in der Vereinssatzung niedergelegten Ziele des Naturschutzes und der Fischereiausübung zu beachten. Zuwiderhandlungen dagegen und gegen die folgenden Richtlinien werden, je nach Schwere des Verstoßes, vom Vorstand mit Ausschluss aus dem Verein, Entzug des Erlaubnisscheins oder einer Geldstrafe geahndet.

Von den Kontrollorganen festgestellte Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten werden beim zuständigen Landratsamt oder der zuständigen Polizeidienststelle zur Anzeige gebracht.

 

Pflichten gegenüber dem Verein

  1. Jedes aktive Vereinsmitglied über 14 Jahren und unter 65 Jahren ist verpflichtet, mindestens 8 Stunden Arbeitsdienst im Fischereijahr zu leisten, egal an welchem Vereinsgewässer es eingeteilt wurde. Die Arbeitsdienstverpflichtung geht über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus. Sie endet am 31.12. des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Näheres regelt die Arbeitsdienstrichtlinie.
  2. Jeder Fischer ist verpflichtet sein Fangbuch ordentlich und gewissenhaft zu führen. Zum Ende des Fischereijahres müssen die Fänge mit der Jahresfangliste gemeldet werden. Die Jahresfangliste kann von der Webseite heruntergeladen werden. In Ausnahmefällen kann die Jahresfangliste direkt bei der Geschäftsstelle angefordert werden. Die Jahresfangliste ist spätestens am 15. Dezember des Jahres an die Geschäftsstelle (Schriftführer/in) digital zu übermitteln oder ggf. per Post zu senden. Dies gilt auch, wenn keine Fänge getätigt wurden (Negativmeldungen).
  3. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, verendete Fische, Verunreinigungen (Müll), oder Sachbeschädigungen an den zuständigen Gewässerwart zu melden.
  4. Der Vorstand kann einzelne Gewässer zeitweise oder auf Dauer für die Fischereiausübung sperren. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, diese Sperren zu beachten.

 

Verhalten am Gewässer

  1. Das Fischen ist nur vom Ufer aus gestattet. Das Befahren der Vereinsgewässer mit Booten jeder Art ist verboten.
  2. Der Angelplatz ist sauber zu verlassen. Alle Abfälle sind mitzunehmen.
  3. Die Handangel muss ständig beaufsichtigt werden und in unmittelbarem Zugriff sein.
  4. Offene Feuer sind polizeilich verboten. Erlaubt ist das Grillen, wenn es in geschlossenen Behältern durchgeführt wird.  Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass keine Flammen auf Büsche oder Bäume übergreifen können. Kohlereste und Asche sind so zu entsorgen, dass keine Spuren am Gewässer zurück bleiben. Auf andere Fischerinnen und Fischer ist dabei ganz besonders zu achten. (Rauchentwicklung).

Behandlung gefangener Fische

  1. Lebensfähige Fische müssen, wenn sie während der Schonzeit oder untermaßig (s. „Schonzeiten und Schonmaße“) gefangen werden, unverzüglich und schonend in dieselbe Gewässerstrecke zurückgesetzt werden 
  2. Nicht mehr lebensfähige Fische, die während der Schonzeit oder untermaßig gefangen wurden, sind tierschutzgerecht zu töten und mit einem Vermerk „nicht mehr lebensfähig“ in das Fangbuch einzutragen. Die Fische zählen zum Fanglimit und sind mit der Jahresfangliste zu melden! Der Haken bzw. das Vorfach muss im Fisch verbleiben, so dass bei einer Kontrolle die Ursache erkennbar ist.
  3. Das Abhaken und Zurücksetzen hat so schonend wie möglich zu erfolgen. Maßige Fische, die außerhalb der Schonzeit gefangen werden, sind grundsätzlich zu entnehmen (AVBayFiG §11). Catch & Release ist verboten.
  4. Allerdings gibt es hier seit der Änderung des Fischereigesetzes sinnvolle Ausnahmen. Wenn es sich um in ihrer Art geschützte Fische handelt, die außerdem noch dem Artenhilfsprogramm unterliegen, darf der Angler durch Erlaubnis des Vorstands, diese Fische (Barben, Nasen, Nerflinge, Äschen, Hasel und Huchen) wieder schonend zurücksetzen, wenn sie lebensfähig sind. Siehe Sammel – Erlaubnisschein.
  5. Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. In Setzkeschern bereits gehälterte Fische dürfen nicht mehr zurückgesetzt oder mit anderen Fischen ausgetauscht werden. Sie gelten als entnommen und müssen unverzüglich in das Fangbuch eingetragen werden.
  6. Gefangene Krebse sind richtig zu hältern, da diese Tiere erst daheim mit heißem Wasser getötet werden dürfen.  Am besten transportiert man Krebse auf einer feuchten Unterlage.
  7. Krebse sind einzeln mit dem Kopf voraus in kochend heißes Wasser zu geben und müssen dann von dem Wasser umgeben sein.  Fertig gekocht sind Krebse nach etwa 5 Minuten. Die Färbung ist dann rot.
  8. Ein handelsüblicher Unterfangkescher ist beim Fischen mitzuführen und im Bedarfsfall zu verwenden.
  9. Der gefangene Fisch muss sofort tierschutzgerecht betäubt und getötet, oder vorübergehend gehältert werden. (s. Absatz 5). Wer dem Fisch unnötiges Leid zufügt, wird sofort aus dem Verein ausgeschlossen und Strafanzeige gestellt.
  10. Das Schuppen und Ausnehmen der gefangenen Fische am Gewässer ist grundsätzlich verboten.
  11. Der Verkauf gefangener Fische oder Krebse oder Tausch gegen andere Waren ist nicht gestattet.

 

Fangmethoden

  1. Die Handangel darf höchstens fünf Anbissstellen, d. h. Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. Werden zwei (2) Handangeln benutzt, dürfen diese zusammen nicht mehr als sechs (6) Anbissstellen aufweisen. Bitte beachten: In der Amper ist das Fischen nur mit einer (1) Handangel erlaubt!
  2. Der Köderfisch darf nur tot verwendet werden. Wer einen lebenden Köderfisch verwendet, wird sofort vom Verein ausgeschlossen und es wird Strafanzeige gestellt.
  3. In den Weihern (Sulida, Neufeld 1, Neufeld 2 und Thalmannsdorf) dürfen vom 15.02. bis 31.05. keine Kunstköder (schließt auch Fliegenfischen und Hegene mit ein) verwendet werden.  Ab dem 01. Juni sind Kunstköder, wie z. B. Wobbler, Blinker, Spinner, Meps oder Gummifische erlaubt. Ebenso ist in dieser Zeit das Fischen mit totem Köderfisch oder Fischfetzen untersagt. Grund dafür, ist die Schonzeit von Hecht und Zander (vereinsintern verlängert bis 31.05.)
  4. Im Weiher Feldgeding (Salmonidengewässer) ist das Fischen mit Kunstköder, einschließlich Fliegenfischerei und dem Einsatz einer Hegene ganzjährig erlaubt (Grund hierfür ist der Besatz mit Renken und der ausgesetzten Schonzeit für Regenbogenforellen und Saiblingen).
  5. In der Amper ist das Fischen mit Kunstködern und das Fliegenfischen ganzjährig erlaubt. (Bitte Sperrzeiten beachten).
  6. Im Weiher Thalmannsdorf, darf neben den zwei (2) Handangeln, auch zusätzlich ein handelsüblicher „Krebsteller“ zum Fang auf Krebse verwendet werden.

 

Ordnungsgelder und Maßnahmen gemäß § 24 Vereinssatzung

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die gesetzlichen Fischereibestimmungen und die in der Vereinssatzung niedergelegten Ziele des Naturschutzes und der Fischereiausübung zu beachten. Zuwiderhandlungen werden je nach Schwere des Verstoßes auf Beschluss der Vorstandschaft mit Ausschluss aus dem Verein, Entzug der Jahreskarte oder Ordnungsgeld geahndet. Näheres regelt der folgende Ordnungsgeldkatalog.

Die Fischereiordnung, Fischerei- und Beitragsordnung wird von der Vorstandschaft beschlossen und wird den Mitgliedern bekanntgegeben, sie hat den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu enthalten.

 

Pflichten gegenüber dem Verein

 

Tatbestand oder Verstoß……….….........................................................................Ordnungsgeld / Maßnahme

  • Erstes unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsdienst………………………………….……….25,- Euro
  • Zweites unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsdienst…………………………………     …..75,- Euro
  • Drittes unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsdienst………………………………..….…….130,- Euro
  • Verspätete Abgabe oder Nichteinreichung der Jahresfangliste……………………………….…..25,- Euro
  • Fang nicht sofort im Fangbuch eingetragen……………...................................…………….Kartenentzug                            

Verstöße gemäß §25 Vereinssatzung

Mitglieder, die sich eines Verstoßes gegen die Satzung oder die Vereins- und Fischereiordnung schuldig macht, oder nach §20 der Vereinssatzung verstößt, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

Vereinssauschlussverfahren (§20 und §21 Vereinssatzung)

  1. Wenn ein Mitglied sich in gröblicher Weise gegen die Satzung oder die Fischereiordnung vergeht und die Vereinsinternen Richtlinien des Vereins nicht beachtet.
  2. Wenn ein Mitglied in schwerer Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt.
  3. Wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit dem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt.
  4. Wenn ein Mitglied einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz §1 begeht. Dazu zählt z.B. das Fischen mit lebendem Köderfisch, oder nicht tierschutzgerechte Behandlung gefangener Fische.
  5. Verbale Angriffe jeder Art, rassistische Angriffe, sexuelle Belästigung, Bedrohung von Mitgliedern, Fischereiaufsehern, oder Vorstandsmitgliedern.
  6. Straftatbestände wegen Fischwilderei z. B. Überschreitung vom erlaubten Fanglimit.

Fischereikontrollen an unseren Gewässern und Feststellung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten

Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet sich gegenüber den Fischereiberechtigten (Vorstand), den vom LRA Dachau eingesetzten Fischereiaufsehern und Naturschutzwächtern, oder Polizeibeamten auszuweisen und Fischereikontrollen durchführen zu lassen.

Fischereiaufseher und Fischereiberechtigte sind berechtigt bei Feststellung von Verstößen die Sammelerlaubniskarte einzuziehen. Im Nachgang behält sich die Vorstandschaft vor, eine Vorladung und Anhörung in der nächsten Vorstandsitzung auszusprechen.

Die eingesetzten Fischereiaufseher sind durch das LRA Dachau befugt kostenpflichtige oder mündliche Verwarnungen auszusprechen. Kostenpflichtige Verwarnungen melden die Fischereiaufseher oder Fischereiberechtigten direkt beim zuständigen Landratsamt, die dann das Bußgeldverfahren einleiten.

Dies sind z. B.

  • Hinterlassen von Müll am Angelplatz
  • Nicht mit sich führen von Fischereischein, Fangbuch oder Jahreserlaubnisschein
  • Verwendung von mehr als den genehmigten Angelgeräten
  • Beseitigen von Pflanzen in nicht geringem Umfang
  • Nichtbeaufsichtigen des Angelgeräts

Straftatbestände

Wird eine Straftat nach §293 StGB festgestellt, ist der vom LRA eingesetzte Fischereiaufseher und Naturschutzwächter, die Fischereiberechtigten oder Polizeibeamte gesetzlich verpflichtet, dies bei der Polizeidienststelle anzuzeigen.

Eine Straftat liegt immer dann vor, wenn die vom Fischereiverein im Fangbuch und Sammelerlaubnisschein festgesetzten Fangrichtlinien nicht eingehalten werden.

Dies kann empfindliche Strafen nach sich ziehen, oder sogar zum Vereinsausschluss führen.

Dies sind in unserem Verein z.B.

  • Fischen an einem gesperrten Fischereigewässer
  • Überschreiten des Fanglimits
  • Fischen mit nicht erlaubten Fangmethoden, weil diese generell oder nur zeitlich begrenzt sind.
  • Verstoß gegen das Tierschutzgesetz z.B. Fischen mit lebendem Köderfisch
  • Verstoß gegen Schonzeiten und Schonmaße die der Verein abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen erlassen hat

             

Arbeitsdienstregelung gemäß

§24 Vereinssatzung

 

  1. Jedes aktive Vereinsmitglied über 14 Jahren und jünger als 65 Jahre hat im Kalenderjahr mindestens 8 Arbeitsstunden abzuleisten.
    Die Mitglieder werden von einem Gewässerwart oder einem Vorstandsmitglied schriftlich zum Arbeitsdienst aufgefordert. Kann der Termin nicht wahrgenommen werden, muss das Mitglied sich schriftlich entschuldigen und sich selbst um einen neuen Termin bemühen. Der Gewässerwart wird das Mitglied dann ein weiteres Mal schriftlich einladen.
  2. Wer unentschuldigt beim Arbeitsdienst fehlt, dem wird ein Ordnungsgeld auferlegt.
    Die Höhe des Ordnungsgelds hängt von der Häufigkeit des unentschuldigten Fehlens innerhalb eines Kalenderjahres ab. Die Höhe der Ordnungsgelder findet sich unter Ordnungsgelder und Maßnahmen gemäß §24 Vereinssatzung,.
    Verweigert das Mitglied die Zahlung, so erhält es im folgenden Jahr keinen Erlaubnisschein mehr. Über einen Vereinsausschluss befindet die Vorstandschaft.
  3. Fehlstunden
    Fehlen einem Mitglied aus eigenem Verschulden am Jahresende Arbeitsstunden, dann müssen je Fehlstunde 25,00 € entrichtet werden.
  4. Will ein Mitglied keinen Arbeitsdienst leisten, muss das spätestens bei der Jahreshauptversammlung der Vorstandschaft mitgeteilt werden. Dem Mitglied werden dafür 120,00 € berechnet und eingezogen.
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