Präambel:
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, jederzeit die gesetzlichen Fischereibestimmungen und die in der Vereinssatzung niedergelegten Ziele des Naturschutzes und der Fischereiausübung zu beachten.
Zuwiderhandlungen dagegen und gegen die folgenden vereinsinternen Richtlinien werden je nach Schwere des Verstosses vom Vorstand mit Ausschluss aus dem Verein, Entzug der Jahreskarte oder Geldstrafen geahndet. Näheres regelt der jeweils aktuelle Strafenkatalog.
Pflichten gegenüber dem Verein
Verhalten am Gewässer
Behandlung gefangener Fische
Gefangene Fische müssen, wenn sie während ihrer Schonzeit oder untermassig (siehe „Schonzeiten und Schonmasse“) gefangen werden, sogleich in dasselbe Gewässer zurückgesetzt werden. Das Abködern und Zurücksetzen hat so schonend wie möglich zu erfolgen. Massige Fische, die ausserhalb der Schonzeit gefangen werden, sind grundsätzlich mitzunehmen.
Gefangene Fische, die dem Wasser entnommen werden, sind grundsätzlich zu keschern. Beim Hältern dürfen keine Drahtsetzkescher verwendet werden.
Der gefangene Fisch ist waidgerecht zu töten. Wer dem lebenden Fisch unnötiges Leid zufügt, wird sofort aus dem Verein ausgeschlossen.
Das Schuppen und Ausnehmen der gefangenen Fische am Fischgewässer ist verboten.
Fangmengen und –methoden
Strafenkatalog
Vereinsinterner Strafenkatalog nach § 24 Vereinssatzung - gültig ab Januar 2007.
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, jederzeit die gesetzlichen Fischereibestimmungen und die in der Vereinssatzung niedergelegten Ziele des Naturschutzes und der Fischereiausübung zu beachten. Zuwiderhandlungen dagegen und gegen die vereinsinternen Richtlinien werden je nach Schwere des Verstosses auf Beschluss der Vorstandschaft mit Ausschluss aus dem Verein, Entzug der Jahreskarte oder Geldstrafen geahndet. Näheres regelt der folgende Strafenkatalog.
Tatbestand oder Verstoß | Betrag |
Pflichten gegenüber dem Verein | |
Nichtbegleichen von Zahlungsverpflichtungen trotz Ermahnung | Vereinsauschluss |
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsdienst | |
Erstes fehlen im Fischereijahr | 25 € |
Zweites Fehlen Im Fischereijahr | 75 € |
Drittes fehlen im Fischereijahr | 130 € |
Fehlende, unvollständige oder unrichtige Eintragungen/Angaben im Fangbuch | 10 € |
Jahresfangliste nicht oder zu spät eingereicht | 25 € |
Fischen am gesperrten Gewässer | 25 € |
Verhalten am Gewässer | |
Hinterlassen von Abfall oder Gefässen am Angelplatz | 10 € |
Angelgerät nicht beaufsichtigen | 10 € |
Behandlung gefangener Fische | |
Nicht Zurücksetzen untermassiger oder in der Schonzeit gefangener Fische | 25 € |
Zurücksetzen massiger Fische außerhalb der Schonzeit | 50 € |
Verwendung von Drahtsetzkeschern | 25 € |
Unwaidmännische Behandlung von Fische | Kartenentzug |
Fangmengen und Methoden | |
Überschreitung des Fanglimits | 50 € |
Fischen mit lebenden Köderfischen | Kartenentzug |
Im Wiederholungsfall werden die Strafen verdoppelt!
Arbeitsdienstregelung
Vereinsinterne Arbeitsdienst-Richtlinie nach § 24 Vereinssatzung – gültig ab Januar 2007
Ab dem Fischerjahr 2007 treten gemäß Beschluss des Vorstandes folgende Arbeitsdienst-Regelung in Kraft:
Wer unentschuldigt beim Arbeitsdienst fehlt, dem wird eine Geldstrafe auferlegt.
Die Höhe der Geldstrafe hängt von der Häufigkeit des unentschuldigten Fehlens innerhalb eines Fischerjahres ab.
Erstes unentschuldigtes Fehlen:
Nachdem der Gewässerwart zum Arbeitsdienst eingeladen hat und dieser Terminversäumt wurde, wird dem Mitglied eine Strafe von 25,00 € auferlegt.
Zweites unentschuldigtes Fehlen:
Der Gewässerwart hat das Mitglied ein weiteres Mal zum Arbeitsdienst eingeladen. Wenn dieser Termin wieder nicht wahrgenommen wurde, wird eine Strafe von 75,00 € verhängt.
Drittes unentschuldigtes Fehlen:
Der Gewässerwart hat das Mitglied ein drittes Mal zum Arbeitsdienst eingeladen. Wenn dieser Termin wieder nicht wahrgenommen wurde muss jetzt eine Strafe von 130,00 € entrichtet werden.
Verweigert das Mitglied die Zahlung, so erhält es im folgenden Jahr keine Fischerkarte mehr. Über einen Vereinsausschluss befindet die Vorstandschaft.
Fehlstunden bzw. Freikauf
Fehlen einem Mitglied aus eigenem Verschulden am Jahresende einige zu leistende Arbeitsstunden, dann muss es je Fehlstunde 10,00 €entrichten.
Will ein Mitglied aus besonderen Gründen keinen Arbeitsdienst leisten, so muss es zum Jahresanfang den Betrag von 80,00 € zusätzlich zur Fischerkarte entrichten. In Absprache mit der Vorstandschaft kann das Mitglied seinen Arbeitsdienst auch mit dem Verein dienlichen Naturalleistungen abgelten.
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